Evénement

Die Verknüpfung von Systemen zur Missbrauchsbekämpfung sorgt für Klarheit!

Artikel 205 A frz. Abgabenordnung sieht in Umsetzung von Artikel 6 der ATAD-Richtlinie eine neue Regelung zur Verhinderung des allgemeinen Missbrauchs bei der Körperschaftssteuer vor, wonach bei der Festsetzung dieser Steuer die steuerlichen Folgen einer Planung oder einer Reihe von Planungen nicht mehr berücksichtigt werden:

  • deren Hauptziel oder eines der Hauptziele darin besteht, einen Steuervorteil zu erhalten, der sich gegen die Umsetzung oder den Zweck des anwendbaren Steuerrechts wendet und
  • die angesichts aller relevanten Fakten und Umstände nicht authentisch ist.

In einer Aktualisierung ihrer BOFiP-Datenbank vom 3. Juli 2019 kommentierte die Steuerverwaltung diese Bestimmungen, indem sie zum großen Teil ihre Doktrin für die alte Missbrauchsbekämpfungsklausel der Mutter-Tochter-Regelung zugrunde legte, in der Missbrauch nun durch die allgemeine Missbrauchsbekämpfungsregelung abgedeckt wird. 

Es wird darauf hingewiesen, dass dieser Artikel für die ab dem 1. Januar 2019 beginnenden Geschäftsjahre unabhängig vom Zeitpunkt der Umsetzung des Vorgangs oder der Planung gilt.

Was die Beurteilung des Hauptzwecks betrifft, ist die Steuerverwaltung der Ansicht, dass sie auf einer De-facto-Bewertung beruht, bei der insbesondere die Beurteilung des Steuervorteils berücksichtigt wird. Eine Verhältnismäßigkeit zwischen den verschiedenen erzielten Vorteilen muss nach Möglichkeit hergestellt werden.

Man kann davon ausgehen, dass eine solche Bewertung in der Praxis schwierig sein wird, insbesondere wenn es notwendig ist, die rechtlichen, organisatorischen oder imagespezifischen Vorteile zu quantifizieren. Sollte ein quantitativer Vergleich der verschiedenen Vorteile nicht möglich sein, müsste festgestellt werden, ob das Erzielen eines Steuervorteils der wesentliche Zweck der Maßnahme ist; auch dieser Begriff muss noch definiert werden, doch kann man davon ausgehen, dass es sich um das Ziel handeln könnte, ohne das die Transaktion nicht durchgeführt worden wäre.

Authentizität bedeutet, dass die Planung oder die Planungsreihe eine wirtschaftliche Rechtfertigung besitzt, die nicht nur die Rechtfertigungen im Zusammenhang mit der Ausübung einer geschäftlichen Tätigkeit, sondern auch die Rechtfertigungen im Zusammenhang mit dem Besitz von Vermögenswerten oder finanziellen Aktivitäten umfasst.

Schließlich erläutert die Verwaltung die Verknüpfung mit anderen Vorkehrungen zur Missbrauchsbekämpfung (insbesondere gemäß Artikel L. 64 und L. 64 A frz. Finanzgesetz und 210-0 A, III frz. Abgabenordnung), die wie folgt zusammengefasst werden können:

Die Ausklammerung der Körperschaftssteuer aus dem neuen Missbrauchsverfahren wirft Fragen auf. Wir weisen darauf hin, dass ab dem 1. Januar 2021 alle nach dem 1. Januar 2020 durchgeführten Handlungen von der Verwaltung als „Mini-Rechtsmissbrauch“ beanstandet werden können, bei dem  Handlungen, die eine wörtliche Auslegung der Bestimmungen oder Entscheidungen zu ihrem Vorteil und gegen die von ihren Verfassern verfolgten Ziele nutzen, als Hauptzweck die Umgehung oder Verringerung der Steuer verfolgen. Dieses Verfahren wird jedoch mit wichtigen Verfahrensgarantien verbunden (insbesondere mit der Möglichkeit, den Ausschuss für Missbrauch des Steuerrechts anzurufen), die für Steuerpflichtige, die auf der Grundlage der allgemeinen Missbrauchsbekämpfungsklausel nachveranlagt werden, nicht gilt, während die Sanktionen und Bußgelder, die in beiden Fällen anzuwenden sind (40% wegen vorsätzlichen Verstoßes oder 80% wegen betrügerischen Vorgehens), identisch sind.

Diese unterschiedliche Behandlung der beiden Verfahren wirft somit einige Fragen auf, die in den kommenden Monaten Gegenstand der Debatten sein könnten.